Es wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer im Verfahren gezeigten Fähigkeiten ohne weiteres möglich gewesen, die zweite Rekursschrift ebenfalls selbst zu verfassen. Die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung hatte keinen Einfluss auf das Rekursverfahren vor dem DGS, weil sie erst am 22. oder 24. Mai 2019 eintrat (act. 2/B11 und act. 2/B12), also nach der Rekurserhebung. Von der Regionalen Sozialhilfebehörde als Vorinstanz ging keine Vernehmlassung ein, auf die hätte Stellung genommen werden müssen (act. 8/5).