Über sechs Seiten hat sich darin die heutige Beschwerdeführerin ausführlich, sehr flüssig und verständlich zum Sachverhalt und zu ihrem eigenen Standpunkt geäussert. In den Kernpunkten unterscheidet sich denn auch die vom damaligen Rechtsvertreter verfasste Rekursschrift an das DGS vom 16. Mai 2019 (act. 2/B7 = act. 8/1) nicht von der von der Beschwerdeführerin verantworteten Rekursschrift vom 15. Oktober 2018. Es wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer im Verfahren gezeigten Fähigkeiten ohne weiteres möglich gewesen, die zweite Rekursschrift ebenfalls selbst zu verfassen.