Auch wenn sich das Verfahren über mehrere Jahre hinzog, erweist sich der Sachverhalt nicht als derart komplex, dass er von der Beschwerdeführerin nicht hätte bewältigt werden können. Hier ist der Blick auf die von der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2018 an die Regionale Sozialhilfebehörde gerichtete Rekursschrift (act. 6/B5 = act. 8/1 Beilage 12) zu richten. Über sechs Seiten hat sich darin die heutige Beschwerdeführerin ausführlich, sehr flüssig und verständlich zum Sachverhalt und zu ihrem eigenen Standpunkt geäussert.