3.4 Trotz der derzeit angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist die Anrechnung der umstrittenen Fr. 1‘922.60 kein schwerer Eingriff, weil er die Beschwerdeführerin wirtschaftlich nur dann trifft, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. a oder b SHGF erfüllt, d.h. wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse wesentlich verbessert haben oder wenn eine Rückerstattung für sie zumutbar ist. Im Moment erleidet die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Feststellungsverfügung, die sich nur auf die Rechtslage bezieht (MARTIN/SELTMANN/LOHER, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 24), keinen effektiven Nachteil.