2014, N. 70 zu Art. 29 BV), ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2008 vom 22. November 2008 E. 10.1).