Im Bereich des Sozialhilferechts wird nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausgegangen, weil es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 5.1; KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 83 zu § 16 VRG).