Das Verhalten bzw. Vorgehen der SDX ist deshalb in beiden Bereichen nach dem gleichen Massstab zu messen. Somit kann an dieser Stelle auf die Ausführungen oben unter Erwägung 2.3 verwiesen und festgestellt werden, dass den SDX kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann. 2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz für den Zeitraum 18. Juni bis 31. Juli 2015 zu recht von an die Beschwerdeführerin ausgerichteter Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 4‘683.60 ausgegangen ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.