2.4 Die Beschwerdeführerin rügt die Anrechnung der Kosten für die Notunterkunft und die ärztliche Notfallintervention auch als rechtsmissbräuchlich. Die Prüfung des Verhaltens der SDX unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann zu keinem anderen Ergebnis führen als die Prüfung der Widerrechtlichkeit nach Staatshaftungsrecht. Nur der offensichtliche Missbrauch eines Rechts ist verpönt. Dem entspricht die Anforderung der Qualifiziertheit der Amtspflichtverletzung. Das Verhalten bzw. Vorgehen der SDX ist deshalb in beiden Bereichen nach dem gleichen Massstab zu messen.