Es ergibt sich damit, dass im Erlass des Entscheides vom 22. April 2015 durch die SDX keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 262 EG zum ZGB gesehen werden kann. Nach dem Erlass dieses Entscheides und dessen Weiterzug (am 8. Mai 2015 an die Regionale Sozialhilfebehörde) waren die SDX nicht mehr befugt, über Sozialhilfe zu entscheiden (Devolutiveffekt). Die im Juni 2015 beantragte Notunterstützung haben die SDX dann geleistet.