In diesem Vorgehen liegt keine Verzögerung, die zu beanstanden wäre. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Recht des Einzelnen auf rechtzeitige Gewährung der Sozialhilfe kollidieren kann damit, dass eine Abklärung, ob Bedürftigkeit vorliegt und welche Hilfe gerechtfertigt ist, regelmässig eine gewisse Zeit benötigt (CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 136 f).