Stellt sich noch die Frage nach einer Verfahrensverzögerung durch die SDX. Zwischen der Gesuchstellung am 6. Februar 2015 und dem Nichteintretensentscheid vom 22. April 2015 vergingen rund 2 1/2 Monate. In dieser Zeit haben sich die SDX bemüht, den Sachverhalt abzuklären. Sie haben von der Beschwerdeführerin mehrfach Unterlagen verlangt (am 13. Februar 2015 und am 1. April 2015) und haben zwei Gespräche mit ihr geführt (am 6. und am 11. März 2015). In diesem Vorgehen liegt keine Verzögerung, die zu beanstanden wäre.