Es hat sich dafür auf Indizien abgestützt, die im Zeitpunkt des Entscheides der SDX noch nicht vorlagen und somit den SDX noch nicht bekannt sein konnten (unterschiedliche Wohnadressen in H., Bezug von Notunterkünften ohne Unterkommen bei S.). Das DGS hat diese Indizien ausdrücklich als Noven bezeichnet (S. 3 E. 3c des erwähnten Entscheides). Die Aufhebung eines Entscheides allein aufgrund von Noven begründet auf keinen Fall eine qualifizierte Amtspflichtverletzung der unteren Instanz.