O., S. 198; GUIDO W IZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 463 ff). Der Entscheid der SDX befand sich also im Einklang mit den Richtlinien der SKOS, weshalb von einer Verletzung klarer Gesetzesbestimmungen oder Missachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze keine Rede sein kann. Tatsache ist allerdings, dass das DGS ein stabiles Konkubinat verneint hat (Entscheid vom 19. Februar 2018, act. 6/B19 = act. 8/1 Beilage 3). Es hat sich dafür auf Indizien abgestützt, die im Zeitpunkt des Entscheides der SDX noch nicht vorlagen und somit den SDX noch nicht bekannt sein konnten (unterschiedliche Wohnadressen in H., Bezug von Notunterkünften ohne Unterkommen bei S.).