Bei der Prüfung der Frage, ob dieser Entscheid der SDX auf einer qualifizierten Amtspflichtverletzung beruht, ist zunächst festzustellen, dass die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) in A.8-5 ausdrücklich empfehlen, beim Fehlen von Unterlagen einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. auch CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 141 f). Sodann konnten sich die SDX für die Vermutung des Bestehens eines Konkubinats auf F.5-2 der SKOS-Richtlinien stützen, wonach von einem stabilen Konkubinat dann auszugehen ist, wenn es mindestens zwei Jahre andauert (vgl. auch HÄNZI, a.a.O., S. 198;