Seite 2/5 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3754 zeichneten Mietvertrages sowie des langjährigen Zusammenlebens müsse von einem stabilen Konkubinat ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe weder zum Konkubinat noch zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von S. Unterlagen eingereicht. Mangels dieser Unterlagen könne der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt werden, weshalb auf das Sozialhilfegesuch nicht eingetreten werde.