Nach dem Bundesgericht fällt eine Staatshaftung erst dort in Betracht, wo es sich um unentschuldbare Fehlentscheidungen handelt, d.h. eine Fehlleistung bei der Beurteilung der Sachlage, die einem pflichtbewussten Richter oder Beamten nicht unterlaufen wäre (BGE 119 Ib 208 E. 5). Die blosse Aufhebung eines Entscheides im Rechtsmittverfahren belegt zwar eine Rechtswidrigkeit, nicht aber eine Widerrechtlichkeit im Sinne des Haftungsrechts (GROSS/PRIBNOW, a.a.O., S. 21 f.).