Diese kann etwa in einem klaren Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung, Verletzung klarer Gesetzesbestimmungen oder Missachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze bestehen (TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Organisationsrecht, 3. Aufl. 2017, S. 45 Rz. 117). Nach dem Bundesgericht fällt eine Staatshaftung erst dort in Betracht, wo es sich um unentschuldbare Fehlentscheidungen handelt, d.h. eine Fehlleistung bei der Beurteilung der Sachlage, die einem pflichtbewussten Richter oder Beamten nicht unterlaufen wäre (BGE 119 Ib 208 E. 5).