Dass die Voraussetzungen im jetzigen Zeitpunkt bereits erfüllt wären, wird von keinem Beteiligten weder behauptet noch nachgewiesen. Die bedingte Verpflichtung zur Rückerstattung ist eher als drohender Schaden zu qualifizieren. Es kann die Frage nach dem Vorliegen eines Schadens im Rechtssinne aber offenbleiben.