2.3 Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Argumentation unter anderem auf die Staatshaftung berufen. Diese ist im Kanton Appenzell in den Art. 262 ff des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) geregelt. Nach Art. 262 EG zum ZGB haftet das Gemeinwesen für den Schaden, der Dritten durch Beamte, Angestellte oder Behördenmitglieder in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursacht wird. Im vorliegenden Fall haben die SDX die Rechnungen für die Unterbringung der Beschwerdeführerin bezahlt. Darin liegt kein Schaden am Vermögen eines Dritten.