Weil gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG für rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen eine Rückerstattungspflicht besteht, liegt ein öffentliches Interesse an der Feststellung der Höhe der bezogenen Sozialhilfe vor (vgl. auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 14. September 2011, TVR 2011 Nr. 24). Der Erlass einer Feststellungsverfügung durch die SDAM erweist sich damit als zulässig (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 394 ff, insbesondere Rz. 400). Selbstverständlich können auch Feststellungsverfügungen auf dem Beschwerdeweg angefochten werden (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 404).