2.2 In Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom 23. August 2018 haben die SDX die Höhe der von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 18. Juni bis 31. Juli 2015 bezogen Sozialhilfegelder (Fr. 5‘026.55) sowie die grundsätzliche Rückerstattungspflicht festgestellt. Die Vorinstanz hat den Betrag in ihrem Entscheid auf Fr. 4‘683.60 korrigiert.