Diese Kosten seien die adäquat kausalen Folgen der zu Unrecht unterbliebenen rechtzeitigen Hilfeleistung und damit als ein von den SDX verursachter Schaden einzustufen. In quantitativer Seite 1/5 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3754 Hinsicht handle es sich bezüglich der Wohnkosten um einen Betrag von Fr. 1‘736.--, bei den Notfallbehandlungskosten um Fr. 186.60.