Erst siebzehn Wochen nach Gesuchseinreichung und nur zwei Tage, bevor die Obdachlosigkeit der Beschwerdeführerin gedroht habe, hätten die SDX erstmals mit einer Hilfeleistung reagiert, indem eine Notunterkunft zu Verfügung gestellt worden sei. Diese habe sich als nicht adäquate und ungenügende Hilfeleistung erwiesen, was erstmals im Leben der Beschwerdeführerin zu akuten Panikattacken geführt habe. Die Anrechnung der Kosten für die Notunterkunft und die ärztliche Notfallintervention sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Diese Kosten seien die adäquat kausalen Folgen der zu Unrecht unterbliebenen rechtzeitigen Hilfeleistung und damit als ein von den SDX verursachter Schaden einzustufen.