Beide Behörden hätten bewusst in Kauf genommen, dass sich durch die Verweigerung von Hilfeleistungen und durch die Rechtsverzögerung die Situation der Betroffenen über Monate verschlechtert habe und dass sie bis zwei Tage vor dem Wohnungsverlust in völliger Ungewissheit über ihr Auskommen und über eine mögliche Unterkunft gelassen worden sei. Erst siebzehn Wochen nach Gesuchseinreichung und nur zwei Tage, bevor die Obdachlosigkeit der Beschwerdeführerin gedroht habe, hätten die SDX erstmals mit einer Hilfeleistung reagiert, indem eine Notunterkunft zu Verfügung gestellt worden sei.