Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, weder die SDX noch die Regionale Soziallhilfebehörde hätten die notwendigen vorsorglichen Massnahmen ergriffen, um es der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, in der bisherigen Wohnung zu verbleiben, bis der Entscheid über die wirtschaftliche Sozialhilfe rechtskräftig geworden wäre. Beide Behörden hätten bewusst in Kauf genommen, dass sich durch die Verweigerung von Hilfeleistungen und durch die Rechtsverzögerung die Situation der Betroffenen über Monate verschlechtert habe und dass sie bis zwei Tage vor dem Wohnungsverlust in völliger Ungewissheit über ihr Auskommen und über eine mögliche Unterkunft gelassen worden sei.