Die Abklärung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Unklarheit hinsichtlich des Vorliegens eines Konkubinats in die Länge gezogen. Die Unterstützung in Form von Bereitstellen von Notunterkünften sei jedoch rechtzeitig erfolgt, da die Beschwerdeführerin an keinem Tag der Obdachlosigkeit ausgesetzt gewesen sei. Eine allfällige Staatshaftung sei nicht relevant, weil diese klageweise geltend gemacht werden müsse.