Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, bei den Kosten für die Notunterkunft und die Notfallbehandlung handle es sich um wirtschaftliche Sozialhilfe in Form von Sachleistung gemäss Art. 14 SHG. Das Recht des Einzelnen auf rechtzeitige Gewährung der Sozialhilfe könne mit der Abklärung der Bedürftigkeit und der Wahl der gerechtfertigten bzw. sinnvollen Unterstützung kollidieren. Die Abklärung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Unklarheit hinsichtlich des Vorliegens eines Konkubinats in die Länge gezogen.