Aus den Erwägungen: 2.1 Die Sozialen Dienste X. (nachfolgend: SDX) haben für die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 18. Juni bis 31. Juli 2019 im Altersheim B. und im Hotel A. insgesamt Fr. 3‘966.-- bezahlt. Die Auszahlungen an die beiden Institutionen und der Gesamtbetrag sind unbestritten. Sodann haben die SDX für ärztliche Behandlungen im Juni und Juli 2015 an Dr. med. Z. und an Dr. med. R. Fr. 186.60 (nach Abzug des Anteiles der Krankenkasse) bezahlt. Zu beurteilen ist, ob diese Kosten der Beschwerdeführerin anzurechnen sind.