AR GVP 31/2019, Nr. 3754 Sozialhilferecht. Rückerstattungspflicht bei der Übernahme von Wohn- und Notfallbehandlungskosten. Staatshaftung im vorliegenden Fall mangels Widerrechtlichkeit verneint (E.2). Im Bereich des Sozialhilferechts wird nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausgegangen. Die Anrechnung der umstrittenen Kosten ist im vorliegenden Fall kein schwerer Eingriff und der Sachverhalt erweist sich nicht als derart komplex, dass er von der Beschwerdeführerin nicht ohne Rechtsverbeiständigung hätte bewältigt werden können (E. 3 und 4). Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 17.12.2019, ERV 19 50