Fraglich ist, ob darin auch eine Genehmigung der bereits vorgenommenen prozessualen Handlungen zu erblicken ist. Dies ist zu bejahen, zumal die Vollmacht im Hinblick auf das laufende Rechtsmittelverfahren erteilt wurde. Eine solche Vollmacht macht nur Sinn, wenn der Beschwerdeführer auch die bereits ergangenen Handlungen genehmigt. Die Vollmacht selber enthält keine Einschränkungen. Eine konkludente Genehmigung ist zulässig (vgl. ROLF W ATTER, in: Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 38 OR).