Nach Schweizer Recht kann die vollmachtlos vertretene Partei einen Vertrag nachträglich genehmigen (MARTIN STERCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 16 zu Art. 68 ZPO; STEPHA- NIE HRUBESCH-MILLAUER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 68 ZPO; vgl. auch Art. 38 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht eine neue Vollmacht eingereicht. Gemäss dieser ermächtigt er die behandelnden Ärzte des PZA, seine Interessen gegenüber der Krankenkasse S zu vertreten (act. 2/15/1 und 2/15/2). Fraglich ist, ob darin auch eine Genehmigung der bereits vorgenommenen prozessualen Handlungen zu erblicken ist.