126 IPRG). Die Zulässigkeit der Genehmigung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt (vgl. Art. 126 Abs. 2 IPRG). Der Vertreter hat Wohnsitz in der Schweiz. Die Frage der Zulässigkeit der Genehmigung richtet sich also nach Schweizer Recht. Nach Schweizer Recht kann die vollmachtlos vertretene Partei einen Vertrag nachträglich genehmigen (MARTIN STERCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 16 zu Art.