Die Vollmacht war damit erloschen. Bei einem späteren Wiedereintritt hätte eine neue Vollmacht ausgestellt werden müssen. Dies geschah - soweit ersichtlich - nicht (vor Obergericht wurde anfänglich ebenfalls die Vollmacht vom 25. Juli 2016 eingereicht). Die Ärzte des psychiatrischen Zentrums waren demnach nicht berechtigt, am 15. Mai 2017 (act. 2/11/21) eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Die Krankenkasse S hätte deshalb auf dieses Gesuch nicht eintreten dürfen.