Aus den Erwägungen: 1.7 Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich vertreten worden ist. Wie bereits erwähnt, ermächtigte der Beschwerdeführer die Ärzte des PZA am 25. Juli 2016 zur Vertretung seiner persönlichen, juristischen sowie finanziellen Angelegenheiten gegenüber der Krankenkasse S. In der Vollmacht wurde festgehalten, dass diese „bei Austritt aus dem Zentrum“ erlischt (act. 2/11/11). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (August 2017) war der Beschwerdeführer längst aus dem Zentrum ausgetreten. Die Vollmacht war damit erloschen.