AR GVP 31/2019, Nr. 3747 Verfahrensrecht. Handeln ohne Vollmacht. Ob ein vollmachtloses Rechtsgeschäft durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden kann, beurteilt sich im internationalen Verhältnis nach Art. 126 Abs. 2 IPRG. Die konkludente Genehmigung einer bereits vorgenommenen prozessualen Handlung ist im vorliegenden Fall zulässig. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.06.2019, ERV 19 32