AR GVP 31/2019, Nr. 3747 Verfahrensrecht. Handeln ohne Vollmacht. Ob ein vollmachtloses Rechtsgeschäft durch nachträgliche Ge- nehmigung geheilt werden kann, beurteilt sich im internationalen Verhältnis nach Art. 126 Abs. 2 IPRG. Die konkludente Genehmigung einer bereits vorgenommenen prozessualen Handlung ist im vorliegenden Fall zulässig. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.06.2019, ERV 19 32 Aus den Erwägungen: 1.7 Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich vertreten worden ist. Wie bereits erwähnt, ermächtigte der Beschwerdeführer die Ärzte des PZA am 25. Juli 2016 zur Vertretung seiner persönlichen, juristischen sowie finanziellen Angelegenheiten gegenüber der Kran- kenkasse S. In der Vollmacht wurde festgehalten, dass diese „bei Austritt aus dem Zentrum“ erlischt (act. 2/11/11). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (August 2017) war der Beschwerdeführer längst aus dem Zentrum ausgetreten. Die Vollmacht war damit erloschen. Bei einem späteren Wiedereintritt hätte eine neue Vollmacht ausgestellt werden müssen. Dies geschah - soweit ersichtlich - nicht (vor Oberge- richt wurde anfänglich ebenfalls die Vollmacht vom 25. Juli 2016 eingereicht). Die Ärzte des psychiatrischen Zentrums waren demnach nicht berechtigt, am 15. Mai 2017 (act. 2/11/21) eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Die Krankenkasse S hätte deshalb auf dieses Gesuch nicht eintreten dürfen. Ohne gültige Vollmacht vorgenommene Prozesshandlungen eines Vertreters sind grundsätzlich nichtig (LUCA TENCHIO, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 68 ZPO). Ob ein vollmachtloses Rechtsge- schäft durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden kann, beurteilt sich im internationalen Verhältnis (der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Türkei) nach Art. 126 Abs. 2 IPRG (GIRSBERGER/FURRER, in: Zürcher Kommentar, IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 27 zu Art. 126 IPRG; W ATTER/PELLANDA, in: Basler Kommentar, IPRG, 3. Aufl. 2013, N. 34 zu Art. 126 IPRG). Die Zulässigkeit der Genehmigung richtet sich nach dem Recht des Staa- tes, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht er- kennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt (vgl. Art. 126 Abs. 2 IPRG). Der Vertreter hat Wohnsitz in der Schweiz. Die Frage der Zulässigkeit der Genehmigung richtet sich also nach Schweizer Recht. Nach Schweizer Recht kann die vollmachtlos vertretene Partei einen Vertrag nachträglich genehmigen (MARTIN STERCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 16 zu Art. 68 ZPO; STEPHA- NIE HRUBESCH-MILLAUER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 68 ZPO; vgl. auch Art. 38 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht eine neue Vollmacht eingereicht. Gemäss dieser ermächtigt er die behandelnden Ärzte des PZA, seine Interessen ge- genüber der Krankenkasse S zu vertreten (act. 2/15/1 und 2/15/2). Fraglich ist, ob darin auch eine Genehmi- gung der bereits vorgenommenen prozessualen Handlungen zu erblicken ist. Dies ist zu bejahen, zumal die Vollmacht im Hinblick auf das laufende Rechtsmittelverfahren erteilt wurde. Eine solche Vollmacht macht nur Sinn, wenn der Beschwerdeführer auch die bereits ergangenen Handlungen genehmigt. Die Vollmacht selber enthält keine Einschränkungen. Eine konkludente Genehmigung ist zulässig (vgl. ROLF W ATTER, in: Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 38 OR). Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3747 Mit der nachträglichen Vollmachtserteilung genehmigte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall konkludent die bereits vorgenommenen Handlungen im vorinstanzlichen Verfahren. Seite 2/2