149 SchKG). Durch die Ausstellung des Verlustscheins beginnt vielmehr eine neue Verjährungsfrist von 20 Jahre zu laufen (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Während dieser Dauer dient der Verlustschein dem Gläubiger als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (vgl. Art. 149 Abs. 2 SchKG). Laut dargelegter Rechtslage begründet das Vorliegen eines Verlustscheins somit noch nicht den Untergang einer Forderung. Den Darlegungen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Gläubigerverzicht kann demnach nicht gefolgt werden, weshalb dieses für den Steuererlass notwendige Erfordernis als nicht erfüllt zu gelten hat.