2.7 Auch dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die vorhandenen Verlustscheine den Untergang der Forderungen belegen würden, kann nicht zugestimmt werden (act. 2.1, S. 2). Ein Verlustschein enthält implizit die Feststellung, dass das gesamte der Vollstreckung unterworfene Vermögen nicht zur Gläubigerbefriedigung ausgereicht hat. Der Verlustschein verkörpert jedoch nicht eine zu Verlust gekommene Obligation (JEAN-DANIEL SCHMID, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 3 und 5 zu Art. 149 SchKG).