Zu der vom Beschwerdeführer erwähnten, noch ausstehenden Tilgung der Gerichtskosten ist schliesslich anzumerken, dass aufgrund des zwingenden Charakters des öffentlichen Rechts das Gemeinwesen grundsätzlich nicht auf die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht durch Private verzichten kann, solange das Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme hiervon statuiert (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 795). Vorliegend sind aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Gläubiger eine über die blosse Unterlassung hinausgehende konkludente Verzichtserklärung geäussert hätten oder die Forderungen anderweitig – etwa durch Erfüllung – als erloschen gelten müssten.