Einzig aus der Unterlassung weiterer Schritte, welche für die Geltendmachung der Forderung notwendig wären, kann demnach noch nicht auf eine stillschweigende Unterlassung geschlossen werden. Zu der vom Beschwerdeführer erwähnten, noch ausstehenden Tilgung der Gerichtskosten ist schliesslich anzumerken, dass aufgrund des zwingenden Charakters des öffentlichen Rechts das Gemeinwesen grundsätzlich nicht auf die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht durch Private verzichten kann, solange das Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme hiervon statuiert (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 795).