Art. 1 Abs. 2 OR; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, Rz. 733, 735). Ein Schulderlass erfordert gleichwohl einen klar zum Ausdruck gebrachten Verzichtswillen, was im Hinblick auf die einseitig nachteiligen Rechtsfolgen für die entsagende Partei im Zweifelsfalle zu verneinen ist (vgl. DEBORA GABRIEL, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 115 OR). Einzig aus der Unterlassung weiterer Schritte, welche für die Geltendmachung der Forderung notwendig wären, kann demnach noch nicht auf eine stillschweigende Unterlassung geschlossen werden.