Des Weiteren hätten die Gerichtskassen der Kantone Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden sowie die Bundesgerichtskasse wie auch die übrigen Gläubiger konkludent einen Verzicht erklärt, indem diese auf die Einleitung einer Betreibung bzw. auf deren Weiterführung verzichten würden. Folglich sei sichergestellt, dass der Erlass ausschliesslich dem Beschwerdeführer zugutekomme (act. 2.1, S. 2). Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Schulderlass prinzipiell auch formlos rechtsgültig geäussert werden kann, selbst wenn das Geschäft, welches die Forderung ursprünglich begründet hat, formbedürftig ist (vgl. Art. 115 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 OR;