2.5 Eine detaillierte Prüfung, ob der Beschwerdeführer sich in einer Notlage befindet bzw. eine grosse Härte vorliegt, erübrigt sich somit, falls nebst der Steuerschuld noch weitere Gläubigerschulden vorliegen und der Nachweis eines Verzicht dieser Gläubiger nicht erbracht wurde (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 17 11 vom 10. Mai 2017 E. 3, in act. 4.19 beigefügt; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.307/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 3.2). Nachfolgend ist somit die Prüfung vorab auf diese Erlassvoraussetzung zu beschränken.