Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Nur so ist auch die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger im Sinne der Opfersymmetrie gewährleistet (LOCHER, a.a.O., N. 32 f. zu Art. 167 DBG; vgl. auch Art. 14 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121]).