Mit dieser Zielsetzung einher geht Art. 222 Abs. 2, 2. Satz StG, welcher konkretisiert, dass als zusätzliche (negative) Voraussetzung der Erlass nicht den Gläubigerinnen und Gläubigern zukommen darf, sondern einzig der steuerpflichtigen Person selbst. Mithin kann es nicht Zweck eines Steuererlasses sein, dem Steuerpflichtigen durch ein Zurücktreten des Gemeinwesens die Befriedigung anderer Schulden zu erleichtern (Urteil des Bundesgerichts 2D_112/2007 vom 5. November 2007 E. 4.2). Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten.