Der Staat soll diesfalls nicht als Steuergläubiger ein Sonderopfer bringen, das bei einem allfälligen Nachlass- oder Konkursverfahren den übrigen Gläubigern zugutekommt. Denn damit würde der Zweck des Steuererlasses – Entgegenkommen gegenüber dem Steuerschuldner zur nachhaltigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person – verfehlt (PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2015, N. 30 zu Art. 167 DBG; vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.8.1 und A-1428/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.8). Mit dieser Zielsetzung einher geht Art.