Aus den Erwägungen: 2.4 Art. 222 Abs. 2, 1. Satz StG knüpft an die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach die Belastung durch die noch ausstehende Steuerschuld nur als eine unter vielen erscheint, wenn ein Steuerpflichtiger ohnehin durch ein Übermass an Schulden unverhältnismässig schwer belastet ist (Urteil des Bundesgerichts A.348/1978 vom 19. März 1981 E. 5, in: ASA 52, S. 521). Der Staat soll diesfalls nicht als Steuergläubiger ein Sonderopfer bringen, das bei einem allfälligen Nachlass- oder Konkursverfahren den übrigen Gläubigern zugutekommt.