AR GVP 31/2019, Nr. 3748 Steuerrecht. Erlass von Steuerschulden im Sinne von Art. 222 StG. Es ist nicht Zweck eines Steuererlasses, dem Steuerpflichtigen durch ein Zurücktreten des Gemeinwesens die Befriedigung anderer Schulden zu erleichtern. Der Steuererlass wird nur in dem Rahmen gewährt, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten (E. 2.4). Ein Schulderlass erfordert einen klar zum Ausdruck gebrachten Verzichtswillen (E. 2.6). Das Vorliegen eines Schuldscheins begründet nicht den Untergang der Forderung (E. 2.7). Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 17. Juli 2019, ERV 19 30