Es ist leider festzustellen, dass bei S. eine absolute Ausnahmesituation besteht, die durch eine schwere Selbst- und Drittgefährdung verbunden mit sehr eingeschränkter Behandelbarkeit bestimmt wird. In solchen Situationen ist nach Lehre und Rechtsprechung die - vorübergehende - Unterbringung in Einrichtungen mit grossen Freiheitseinschränkungen zulässig (FOUNTOULAKIS/AFFOLTER-FRINGELI/BIDERBOST/STECK, a.a.O., Rz. 9.96; BERNHART, a.a.O., Rz. 428; Urteil des Bundesgerichts 5A_652/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.4).