Diese liegen noch nicht vor, weil der Gutachter - wie dies die Regeln über die Erstellung eines medizinischen Gutachtens verlangen - hinsichtlich der Krankengeschichte erst das Dossier vervollständigen muss und zudem mehrere von ihm bei Berufskollegen eingeholte Mitberichte noch nicht vorliegen oder noch zu verarbeiten sind (vgl. etwa die KESB act. 619, 620, 637, 639, 663, 667, 668, 669, 677 und 685). Die KESB hat auf einen baldigen Abschluss des Gutachtens gedrängt (KESB act. 661).